Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützengilde Lohhof e.V.“ und wurde 1963 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter Nr.10597 eingetragen. Sitz des Vereins ist Lohhof.

Mehrzweckhalle Lohhof, Birkenstraße 2, 85716 Lohhof. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (kurz BSSB) und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes (kurz DSB), deren Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des BSSB e.V. und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  • aktive Mitglieder über 18 Jahre
  • aktive Mitglieder unter 18 Jahre
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Jedes Mitglied erhält eine Satzung. Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten, am Vereinsgeschehen mitzuwirken, die Ziele des Vereins zu unterstützen, und keine, den Verein schädigende Handlung zu begehen. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die gesetzliche, sowie von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu befolgen und zur geordneten Aufrechterhaltung des Schießbetriebes beizutragen. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das gleiche gilt, wenn der Vereinsbeitrag nach Aufforderung nicht binnen vier Wochen bezahlt wird. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder, nicht jedoch deren Pflichten. Jedes Mitglied über 14 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden (§ 4 Abs.2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§6 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied hat zu Beginn des Jahres einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§1) zu verwenden.

§7 Organe der Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vorstandschaft
  • Der Vereinsausschuß
  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Vorstandschaft besteht aus dem
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 1. Schriftführer
  • 1. Kassier
  • 1. Sportleiter
  • 1. Jugendleiter

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden in der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Der 1. und 2. Vorsitzende muß in geheimer Wahl, alle anderen Mitglieder können auf Antrag der Hauptversammlung per Akklamation gewählt werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft entscheidet in ihren Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in diese Protokolle zu gewähren. Der Vereinsausschuß besteht aus der Vorstandschaft, dem 2. Schriftführer, dem 2. Kassierer, dem Waffenwart und den Beisitzern. Die Wahl dieses Personenkreises kann ebenfalls auf Antrag der Hauptversammlung per Akklamation auf die Dauer von 3 Jahren erfolgen. Wird ein Vorsitzender infolge seiner Verdienste zum Ehrenvorsitzenden von der Hauptversammlung ernannt, so gehört er gleichzeitig auf Lebenszeit der Vorstandschaft an. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Fragen zu beraten. Die Vorstandschaft ist nicht an Empfehlungen und Beschlüsse des Ausschusses gebunden. Der Vereinsausschuß wird durch den 1., ggfs. durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung; über deren Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Ausschußmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Dem Vereinsausschuß obliegt es, Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bilden (z.B. Festausschuß).

§8 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft noch dem Vereinsausschuß angehören dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§9 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung soll im I. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
aa) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr,
bb) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
cc) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer,
dd) Gegebenenfalls Satzungsänderungen
ee) Anträge und Verschiedenes

Anträge zur Hauptversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. wenn es die Vereinsinteressen erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes bzw. Zweckes bei der Vorstandschaft verlangen.

§10 Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  • Änderung der Satzung
  • Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist die Genehmigung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
  • Ausschluß eines Mitglieds
  • Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
  • Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§11 Haftungsbeschränkung

Die Haftung für Vertragsschulden gegen Dritte beschränkt sich auf den Anteil der Mitglieder am Vereinsvermögen. Es haften aus einem Rechtsgeschäft, das einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde persönlich, handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Unterschleißheim am 15. Oktober 1982.

  • Benedikt Huber
  • Richard Holzbauer
  • Werner Mößmer
  • Reinhold Krause
  • Rudolf Thalhauser
  • Olaf Kogge
  • Johannes Weingärtner